MUSIKSCHULE FRÖHLING

 

§1 Name und Aufgabe
Die „Musikschule Fröhling“, Inhaber Heinz Fröhling und Leitung Heinz &Claudia Fröhling, ist eine private Einrichtung. Aufgabe der Musikschule Fröhling ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene möglichst frühzeitig und auf breiter Basis an die Musik heranzuführen, musikalische Grundausbildung zu erteilen, Instrumental- und Gesangsfächer zu unterrichten und den Schülern der Musikschule Fröhling dazu notwendige theoretische und praktische Kenntnisse zu vermitteln. Es wird Nachwuchs für das Laien- und Liebhabermusizieren ausgebildet, Begabtenfindung/-förderung gepflegt und begabte Schülerinnen und Schüler auf ein eventuelles Musikstudium vorbereitet.

 

 

 

§2 Leitung und Lehrkräfte
(1) Die Leitung der Musikschule Fröhling unterliegt ohne Einschränkungen dem Inhaber Heinz Fröhling.
(2) Der Unterricht wird durch besonders qualifizierte Lehrkräfte erteilt.

 

 

 

§3 Unterrichtsteilnehmerinnen/ -teilnehmer
(1) Am Unterricht der Musikschule Fröhling kann üblicherweise jeder teilnehmen. Neben Kindern und Jugendlichen, sind besonders auch Erwachsene als Schüler erwünscht, auch wenn noch keine Vorkenntnisse vorhanden sind.

 

 

 

§4 Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung
(1) Anmeldung, Abmeldungen und Ummeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Leitung der Musikschule Fröhling zu richten. Sie werden erst durch die Bestätigung wirksam. Es genügt nicht, die Abmeldung gegenüber den Lehrkräften der Musikschule Fröhling auszusprechen.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Leitung der Musikschule Fröhling kann einen Aufnahmeantrag unbegründet ablehnen.
(3) Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
(4)Kurse mit begrenzter Laufzeit enden automatisch.

 

 

 

§5 Unterricht
(1) Ort, Art und Dauer des Unterrichtes wird im Unterrichtsvertrag festgelegt. Ein Rechtsanspruch auf Ort, Art und Dauer des Unterrichtes besteht nicht.
(2) Fehlzeiten sind bei minderjährigen Schülern durch deren Erziehungsberechtigten bei der Lehrkraft zu entschuldigen.
(3) Durch Schüler/Schülerinnen bedingter Unterrichtsausfall – z.B. durch Krankheit, Schullandheimaufenthalte wird nicht erstattet.  Bei ärztlich attestierter Krankheit des Schülers von mehr als einem Monat, werden für die Zeit der Erkrankung keine Unterrichtgebühren erhoben.

(4) Das Schuljahr ist das Kalenderjahr.
(5) In den Ferien (inkl. beweglicher Ferientage) und an freien Tagen (z. B. Feiertage) der allgemein bildenden Schulen des Landes Niedersachsen findet kein Unterricht statt.
(6) Im Katastrophenfall und im Falle höherer Gewalt (z.B. starker Orkan/Schneechaos) fällt der Unterricht ersatzlos aus.
(7) Ausgefallener Unterricht, der von der Lehrkraft zu vertreten ist, wird möglichst zeitnah nachgeholt.
(8) Bei Erkrankung der Lehrkraft oder aus schulischen Gründen können bis zu drei Unterrichtsstunden pro Schuljahr ausfallen. In diesen Fällen besteht keine Anspruch auf Erstattung der Unterrichtsgebühr.

 

 


6 Unterrichtsgebühren
(1) Für die Teilnahme am Unterricht wird eine Gebühr erhoben. Diese ist in der jeweils gültigen Gebührenordnung der Musikschule Fröhling festgelegt.
(2) Die Gebührenordnung ist Bestandteil der Schulordnung und wird vor Abschluss des Unterrichtsvertrages ausgehändigt.
(3) Die Unterrichtsgebühren werden
per SEPA Einzugsermächtigung

Gläubiger-Identifikationsnummer DE58ZZZ00000505071

zum ersten Werktag des Monats

oder per Überweisung zum ersten Werktag des Monats bezahlt.
(4) Die Gebühren sind für Kinder, Jugendliche und Erwachsene identisch.
(5) Wird der Unterricht mitten im Monat begonnen, wird die Unterrichtsgebühr anteilig erhoben.

 

 

 

 

§7 Ermäßigungen
•   Mehrfachermäßigung
Für Mehrfachbelegung von Hauptfächern des gleichen Zahlungspflichtigen wird eine Ermäßigung in Höhe von 5,00 € je Belegung gewährt. Ermäßigung gelten nur für Hauptfächer, Ergänzungsfächer sind von der Ermäßigung ausgenommen.
•  Familienermäßigung
Nehmen weitere Kinder, Geschwister oder Eltern am Unterricht eines Hauptfachs teil, so wird eine Ermäßigung in Höhe von 5,00 € für alle Familienmitglieder gewährt.
•  Eine Addition von Ermäßigung für Mehrfachbelegung und Familienermäßigung ist nicht möglich.

 

 

 

§8 Probezeit und Kündigung
(1) Mit Beginn des Unterrichtvertrages entsteht eine Probezeit von 2 Monaten. Der Vertrag kann zum Ende der Probezeit von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.
(2) Die Kündigung eines Unterrichtvertrages ist zum 31.3., 30.06., 30.09 und 31.12. möglich.
(3) Die Abmeldung ist der Schulleitung mindestens einen Monat vorher schriftlich bekannt zu geben. (4) Nur in begründeten Ausnahmefällen, z.B. Veränderung des Wohnsitzes oder längerer Krankheit (mit ärztlichem Attest) sind Ausnahmen möglich.
(5) Ein durch die Musikschule Fröhling bedingter Lehrerwechsel berechtigt nicht zur Kündigung.

 

 

 

§9 Instrumente
(1) Die für den Unterricht erforderlichen Instrumente (außer Klavier, Keyboard und Schlagzeug) und Noten sind durch die Schüler, bzw. durch deren Erziehungsberechtigten, selber zu stellen.
(2) Die Musikschule Fröhling ist bei der Vermittlung von Leihinstrumenten behilflich.
(3) Es empfiehlt sich, vor dem Kauf eines Instrumentes den Rat des Instrumentallehrers einzuholen.

 

 

 

§10 Qualitätssicherung
(1) Zur Sicherstellung einer hohen Unterrichtsqualität an der Musikschule Fröhling findet einmal jährlich ein Schülerkonzert statt. Schüler und Erziehungsberechtigte werden gebeten sich die Zeit zum Konzertbesuch zu nehmen.

 

 

 

§11 Sonstige Bestimmungen
(1) Bei ansteckenden Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen an Schulen anzuwenden.
(2) Die Hausordnung des jeweiligen Unterrichtsortes ist zu beachten.
(3) Der Besuch des Unterrichtes und der Veranstaltungen der Musikschule Fröhling geschieht auf eigene Gefahr.
(4) Eine Haftung der Musikschule Fröhling für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die bei der Teilnahme am Unterricht und an den Veranstaltungen der Musikschule Fröhling auftreten, besteht nicht.
(5) Die Musikschule Fröhling empfiehlt den Abschluss einer privaten, Haftpflicht-, Unfall- und Instrumentenversicherung.

 

 

 

§12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

 

 

 

§13 Datenverarbeitung
Mit Abschluss des Unterrichtsvertrages erkennt der/die Schüler/Schülerin die Erhebung, Nutzung und Speicherung der im Unterrichtsvertrag erhobenen Daten an. Die Nutzung der Daten dient allein dem reibungslosen Ablauf des Schulbetriebes. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

 

 

 

§14 Inkraftreten
Diese Schulordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

 

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